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Marktgemeinde Eberndorf

Landwirtschaftsförderungen

Nachstehende Landwirtschaftsförderungen - De-minimis-Förderungen - werden von der Marktgemeinde Eberndorf gewährt:

Jeder Landwirt hat die Möglichkeit einen schriftlichen Förderungsantrag, jeweils vom 01.01. bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres, rückwirkend für das jeweils abgelaufene Jahr bei der Gemeinde einzubringen (gilt nur für die De-minimis-Förderungen und die Förderung von Kalkung von landwirtschaftlichen Flächen)

  • De-minimis-Förderungen
  1. Zuchttierankauf - Gefördert werden hierbei jeweils einmal jährlich Stierankäufe mit max.    € 300,00 und Eberankäufe mitmax. € 150,00 je Antrag, wobei die Rechnung samt Zahlschein dem Ansuchen beizulegen ist.
  2. Künstliche Besamung von Rindern - Die künstliche Besamung bei Rindern, wird mit € 4,50 je Besamung gefördert, wobei die Besamungsscheine des Tierarztes dem Sachbearbeiter zur Entwertung vorzulegen sind.
  3. Künstliche Besamung von Schweinen - Die künstliche Besamung bei Schweinen wird mit € 4,50 je Besamung gefördert ( 2 Tuben sind eine Besamung). Dem Ansuchen ist eine Gesamtaufstellung der jährlichen Besamungen dem Sachbearbeiter vorzulegen.
  • Kalkung von landwirtschaftlichen Flächen - Es wird bis zu 20% gefördert (Rechnung und Zahlschein ist dem Ansuchen beizulegen), wobei die Maximalförderungssumme pro Antrag € 100,00 beträgt. 
  • Beitrag Hengstenhaltung - Der Beitrag der Gemeinden zur Hengsthaltung gem. § 21 Abs. 3. des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 (LGBl. Nr. 1/2009), welcher an die Kammer für Land- und Forstwirtschaft zu zahlen ist, wird zur Gänze von der Gemeinde Eberndorf getragen. Dieser beträgt € 72,00 für jede in der Gemeinde gehaltene und in ein Zuchtbuch eingetragene Stute.
  • Bestäubungsprämie für Bienen - Pro Bienenstock gibt es eine Förderung von € 10,00. Die Förderung wird nur an einen gemeldeten Bienenzuchtverein ausbezahlt. Die Aufteilung und Ausbezahlung an die Mitglieder erfolgt durch den Bienenzuchtverein.
  • Wasserzinsförderung - Für viehhaltende Betriebe ist eine jährliche Förderung von 33 % des Wasserverbrauches möglich. Voraussetzung ist der ordnungsgemäße Einbau eines Subzählers für die Landwirtschaft. Diesbezüglich ist einmalig ein gesonderter Antrag zu stellen. Die Förderung wird dann bei den laufenden Vorschreibungen in Abzug gebracht.