TKE Kurzübersicht Kategorien

KATEGORIE 1 – ROTER BEHÄLTER
BSE-Risikomaterial und tote Tiere, die an BSE erkranken können

  1. TSE-verdächtige Tiere (Tote Rinder Schafe und Ziegen, wenn nicht das SRM entfernt wurde)
  2. Tiere , die im Rahmen eines TSE-Tilgungsprogramms getötet wurden
  3. Heimtiere, Zootiere, Versuchstiere
  4. Wildtiere , wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind;
  5. spezifiziertes Risikomaterial  SRM 
    Folgende Gewebe gelten als spezifizierte Risikomaterialien:
    a)  Schädel ohne Unterkiefer aber einschließlich Hirn und Augen, Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Querfortsätze der Lenden- und Brustwirbel sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien und des Rückenmarks von über zwölf Monate alten Rindern, Tonsillen sowie Darm von Duodenum bis Rektum und Mesenterium von Rindern aller Altersklassen;
    b)   Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, und Milz sowie Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen . 
  6. wenn das spezifizierte Risikomaterial bis zum Zeitpunkt der Beseitigung nicht entfernt worden ist, spezifiziertes Risikomaterial enthaltende ganze Tierkörper;
  7. Erzeugnisse, die von Tieren gewonnen wurden, denen nach der Richtlinie 96/22/EG verbotene Stoffe verabreicht wurden
  8. alles Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und anderen Anlagen, in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird, gesammelt wird, einschließlich Siebreste, Abfall aus Sandfängern….
  9. Küchen- und Speiseabfälle von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr
  10. Gemische von Material der Kategorie 1  

KATEGORIE 2 – GELBER BEHÄLTER
Sonstige Tiere – wenn keine Verwertungsmöglichkeit, dann Risiko
 

  1. Tote Tiere außer Rinder, Schafe Ziegen
  2. Ungewaschene Därme (Gülle sowie Magen- und Darminhalt)
  3. andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Material der Kategorie 1
  4. alles Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus Schlachthöfen, ausgenommen Schlachthöfe die Risikomaterial behandeln
  5. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten gemäß Anhang I Gruppe B Nummern 1 und 2 der Richtlinie 96/23/EG enthalten
  6. Mischungen von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3
  7. andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3      ( z.B. Blut von Wiederkäuern).

KATEGORIE 3 – GRÜNER BEHÄLTER
Tierische Abfälle von gesunden Tieren (Schlachtabfälle), die bei der Verwendung unter normalen Umständen kein besonderes Risiko darstellen

  1. Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind
  2. Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, die jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen (Konfiskat)
  3. Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung
  4. Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern
  5. tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind
  6. ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel
  7. Rohmilch von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen
  8. Fische oder andere Meerestiere sowie deren Produkte
  9. Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte
  10. Blut, Häute, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze